Fassung 1.1 · Stand 04.11.2026
Vertragspartnerin ist die Beyond Engineering Works GmbH. Geschuldet ist die vereinbarte, fachgerecht erzeugte digitale Bestandsinformation, keine hoheitliche Vermessung und keine eigenständige Bauplanung. Für Verbraucher gelten zusätzlich die Rücktrittsinformation und das Musterformular.
1. Geltung und Vertragspartner
1.1. Diese AGB gelten für die über duplex.immo oder anderweitig ausdrücklich vereinbarten Leistungen der Foto-, Video- und 360°-Erfassung, der sensorgestützten digitalen Gebäudeaufnahme, der Aufbereitung räumlicher Daten, Punktwolken, digitalen 2D-/3D-Bestandsdarstellungen, BIM-Datenprodukte und – sofern gesondert gewählt – Hosting. Vertragspartnerin ist ausschließlich die Beyond Engineering Works GmbH, Hadikgasse 64, 1140 Wien, FN 644840 w (Handelsgericht Wien); „DUPLEX“ ist ihre Marke.
1.2. Die Buchungsübersicht, die vor der Bestellung im Kalkulator angezeigten Produktangaben und eine individuell vereinbarte Leistungsbeschreibung bestimmen den geschuldeten Leistungsumfang. Individuelle Vereinbarungen haben im zulässigen Umfang Vorrang. Zwingende gesetzliche Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
1.3. Die Onlinebuchung richtet sich ausschließlich an Unternehmer, die für ihr Unternehmen bestellen. Verbraucher erhalten ein gesondertes Angebot; für dieses gelten die zwingenden Verbraucherbestimmungen einschließlich der Rücktrittsinformationen. Verbraucher ist, wer den Vertrag zu Zwecken schließt, die nicht überwiegend seiner unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; eine fehlende UID macht einen Unternehmer nicht zum Verbraucher.
1.4. Der rechtliche Status einzelner Arbeitsschritte richtet sich nach ihrem tatsächlichen Inhalt. Eigenständige fachtechnische Leistungen, die einer besonderen Befugnis bedürfen, werden nicht als unbefugte Eigenleistung versprochen. Bei einer entsprechend ausgewiesenen zusätzlichen Fachleistung ergibt sich aus der Bestellübersicht, ob und in welchem Umfang ein hierfür befugter Partner eingebunden ist. Eine bloße Passpunkt-Georeferenzierung bedeutet keine fachliche Bestätigung sämtlicher Datenprodukte.
2. Leistung, Produktklassen und Verwendungszweck
2.1. Geschuldet sind die im Auftrag ausgewählten Produkte mit den Eigenschaften, Formaten und Verwendungszwecken, die sich aus der Bestellübersicht und aus den vor der Bestellung im Kalkulator angezeigten Produktangaben ergeben. Eine Datenbasis (360°, Air, Scan) setzt eine eigenständige Aufnahme voraus. Die Grundgebühr wird nach der angezeigten Preislogik in die betreffende Produktkonfiguration eingerechnet.
2.2. DUPLEX schuldet die fachgerechte Erstellung der vereinbarten digitalen Bestandsdaten einschließlich der konkret vereinbarten geometrischen Eigenschaften. Es schuldet ohne gesonderten Auftrag keine eigenverantwortliche Bauplanung, statische Prüfung, hoheitliche Vermessung oder behördliche Bestätigung. Die in den Produktangaben genannten Eigenschaften, Formate, Grenzen und vorgesehenen Verwendungen gehören zur geschuldeten Leistung.
2.3. Als rein visuell und nicht maßhaltig gekennzeichnete Produkte (360°-Tour, Dollhouse, Gaussian Splat, schematischer Grundriss, Foto/Video) sind zur visuellen Orientierung/Präsentation und nicht als technische Maß- oder Planungsgrundlage geschuldet. Punktwolken, 2D- und BIM-Bestandsdaten enthalten dagegen geometrische Bestandsinformationen; DUPLEX schuldet hierfür die vereinbarte Datenqualität und darf sie nicht durch einen pauschalen „nicht maßhaltig“-Hinweis entwerten. Eine eigenständige Freigabe zur Planung, Bemessung, Bauausführung oder behördlichen Einreichung ist nicht umfasst. Vor einer entsprechenden Weiterverwendung sind Eignung und gegebenenfalls fachliche Prüfung durch einen hierzu Befugten erforderlich.
2.4. Herstellerangaben über Gerätegenauigkeit – etwa die vom Hersteller für den NavVis MLX genannte Messgenauigkeit von 5 mm in einer dedizierten Testumgebung von 500 m² – beschreiben nur das jeweilige Hersteller-Testverfahren; sie sind weder eine Zusage gleicher Ergebnisse am konkreten Objekt noch eine Entbindung von der geschuldeten professionellen Sorgfalt. Maßgeblich sind die vereinbarten objektiven Qualitätskriterien und das auftragsbezogene Erfassungsprotokoll, insbesondere Kontrollen, erkennbare Messgrenzen und Einschränkungen.
2.5. Nicht zugängliche oder technisch nicht erfassbare Bereiche, Abschattungen, Glas- und Spiegeloberflächen sowie verstellte Flächen werden, soweit erkennbar, im Erfassungsprotokoll konkret ausgewiesen. Solche vor Vertragsabschluss bekannten oder bei sorgfältiger Durchführung unvermeidbaren Einschränkungen begründen nur dann keinen Mangel, soweit sie mit dem vereinbarten Leistungsinhalt und dem objektiv erwartbaren Ergebnis vereinbar sind. Vereinbarte Mindestqualität, erkennbare Aufnahmefehler und zwingende Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.
3. Preise, Kalkulator und Nachbestellung
3.1. Die im Kalkulator ausgewiesenen Beträge sind unverbindliche Kostenschätzungen auf Grundlage der Angaben des Kunden und der gewählten Leistungen; ihre Richtigkeit wird nicht gewährleistet. Die endgültige Abrechnung richtet sich nach den beauftragten Leistungen und der Abrechnungsfläche nach Ziffer 3.4. Die bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Preisansätze bleiben unverändert; der Preis wird dadurch nicht einseitig geändert, sondern anhand dieser Ansätze endgültig ermittelt. Alle im Kalkulator ausgewiesenen Beträge verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer.
3.2. Die Preisberechnung richtet sich nach Objekt, Bruttogeschoßfläche, gewählter Datenbasis, Add-ons, vereinbartem Termin, Anfahrt und den vor Bestellung ausgewiesenen Sonderleistungen. Zuschläge werden einschließlich ihrer Kumulation vor Abgabe der Bestellung einzeln erkennbar angegeben. Nicht berechenbare, möglicherweise zusätzlich anfallende Kosten werden im gesetzlich gebotenen Umfang vor Bestellung erläutert.
3.3. Ist eine eindeutige Preisberechnung nicht möglich (insbesondere nicht auflösbare Adresse, Fläche unter 20 oder über 15.000 m², Entfernung über 700 km, bestimmte Auslandseinsätze oder flugbetriebliche Ausnahmefälle), entsteht durch die unverbindliche Anfrage kein Vertrag. DUPLEX unterbreitet ein gesondert anzunehmendes Angebot.
3.4. Abrechnungsfläche ist die nach Erfassung und Registrierung nach ÖNORM B 1800 ermittelte Bruttogeschoßfläche; sie wird je Geschoß im Erfassungsprotokoll ausgewiesen, damit der Kunde sie nachvollziehen kann. Liegt für die gebuchten Leistungen keine zur Flächenermittlung geeignete Erfassung vor, bleibt die Angabe des Kunden Abrechnungsfläche. Weicht die nach der Erfassung ermittelte Abrechnungsfläche um höchstens 10 % von der angegebenen Fläche ab, bleibt der hierfür ausgewiesene Betrag unverändert. Bei größerer Abweichung wird anhand der tatsächlichen Abrechnungsfläche mit den bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Preisansätzen in beide Richtungen neu abgerechnet; eine Minderung ist durch die Mindestpreise der betroffenen Positionen begrenzt. Ergibt sich eine beträchtliche Überschreitung der Kostenschätzung, zeigt DUPLEX dies dem Kunden unverzüglich an, sobald sie erkennbar ist, und hält noch ausstehende Leistungen bis zur Abstimmung an. Der Kunde kann dem angepassten Entgelt zustimmen oder nach § 1170a Abs 2 ABGB unter angemessener Vergütung der bis dahin erbrachten Leistung vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts werden die bis zu diesem Zeitpunkt erstellten Daten in dem Umfang übergeben, der der vergüteten Leistung entspricht; noch nicht erstellte Datenprodukte sind nicht geschuldet. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
3.5. Nachbestellungen aus derselben Datenbasis sind ohne neuerlichen Vor-Ort-Termin möglich, sofern die dafür benötigten Daten noch gespeichert, technisch brauchbar und rechtlich verwendbar sind. Für Nachbestellungen binnen 90 Tagen nach erster Fertigstellung gilt der Preisstand der Erstbuchung für die betreffende Add-on-Position; für spätere Nachbestellungen gilt der vor deren Beauftragung ausgewiesene aktuelle Preis. Zusätzliche Datenerfassungen und über den Erstauftrag hinausgehende Fachprüfungen werden gesondert angeboten.
4. Buchung, Angebot und Annahme
4.1. Die Darstellung im Kalkulator ist eine Einladung zur Abgabe eines Angebots. Mit Betätigen der ausdrücklich als „Zahlungspflichtig buchen“ bezeichneten Schaltfläche gibt der Kunde ein Angebot zu den angezeigten Parametern ab.
4.2. Eine unmittelbar darauf versandte automatische Eingangsbestätigung bestätigt zunächst nur den technischen Zugang des Angebots. Der Vertrag kommt erst durch eine gesondert als „Buchung verbindlich bestätigt“ bezeichnete E-Mail von DUPLEX zustande; diese kann automatisiert nach erfolgreicher Plausibilitäts- und Verfügbarkeitsprüfung erfolgen. Eine bloße Eingangsseite darf vorher nicht „Termin fix“ behaupten.
4.3. DUPLEX nimmt das Angebot innerhalb von höchstens 24 Stunden nach Zugang an, bei einem bevorstehenden Aufnahmetermin jedoch jedenfalls vor Leistungsbeginn. Erfolgt keine Annahme binnen dieser Frist, ist der Kunde an das Angebot nicht mehr gebunden. Für ausdrücklich als „Anfrage“ bezeichnete Leistungen gilt dies nicht als zahlungspflichtige Bestellung.
4.4. Bei bedingt ausführbaren Air-Leistungsanteilen gelten ergänzend die in Abschnitt 7 geregelten objektiven Genehmigungsvoraussetzungen. Über die Bestätigung eines von mehreren Leistungsteilen und deren Verhältnis wird der Kunde in der Bestätigung transparent unterrichtet.
4.5. Bei Verbraucherverträgen erhält der Kunde eine Vertragsbestätigung einschließlich der vorvertraglichen Pflichtinformationen, Leistungsbeschreibungen, AGB und Rücktrittsinformationen auf dauerhaftem Datenträger: die Annahme-E-Mail enthält die Rücktrittsbelehrung samt Musterformular im Volltext, die Auftragsbestätigung mit allen Leistungs- und Preisangaben liegt ihr als PDF bei.
5. Mitwirkung, Zugang und Rechte am Objekt
5.1. Der Kunde stellt die für die vereinbarte Aufnahme erforderlichen Zutritts- und Aufnahmeberechtigungen sicher und informiert Eigentümer, Mieter, Nutzungsberechtigte und sonstige Betroffene rechtzeitig über den Einsatz. Er gewährleistet einen sicheren und zumutbaren Zugang einschließlich erforderlicher Ansprechpartner.
5.2. Der Kunde informiert DUPLEX vorab vollständig über bekannte technische Besonderheiten, Zutrittsbeschränkungen, Sicherheitsrisiken, sensible Bereiche, zulässige Nutzungszwecke, besondere Datenschutzanforderungen und ihm bekannte luftfahrtrechtliche Einschränkungen.
5.3. DUPLEX ist bei objektiv unsicherem oder unrechtmäßigem Zutritt, erheblichen Datenschutz- oder Sicherheitsbedenken berechtigt, die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung zu unterbrechen. Die daraus folgenden Entgeltfolgen bestimmen sich nach Gesetz und der konkret zurechenbaren Verhinderung, nicht automatisch nach einer 100-%-Pauschale.
5.4. Gegenüber Dritten bestehenden Rechten und zwingenden Datenschutzpflichten kann durch eine Zusicherung des Auftraggebers nicht die Wirkung genommen werden. Soweit der Kunde schuldhaft unzutreffende Berechtigungen zusichert, gelten gesetzliche Ersatzansprüche; pauschale Freistellungen gegenüber Verbrauchern bleiben ausgeschlossen.
6. Terminänderungen, Absagen und verhinderte Durchführung
6.1. Die zwingenden gesetzlichen Rücktrittsrechte von Verbrauchern nach dem FAGG haben Vorrang. Für deren wirksame Ausübung werden keine vertraglichen Stornoentgelte verrechnet; eine gesetzliche anteilige Vergütung für auf ausdrücklichen Wunsch begonnene Dienstleistungen kann nach Maßgabe des § 16 FAGG anfallen.
6.2. Unabhängig davon bietet DUPLEX freiwillig eine kostenfreie Terminabsage oder Verschiebung an, wenn diese mindestens sieben volle Kalendertage vor dem vereinbarten Termin eingeht. Ein dadurch bestehendes gesetzliches Rücktrittsrecht wird nicht verkürzt.
6.3. Wird eine Leistung nach Ablauf eines gesetzlichen Rücktrittsrechts oder außerhalb seines Anwendungsbereichs abgesagt beziehungsweise ihre Durchführung vom Kunden verhindert, richten sich Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere bei Werkleistungen nach § 1168 ABGB unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs. Tatsächlich nicht angefallene Fahrtkosten werden nicht als tatsächlich angefallene Kosten berechnet.
6.4. Eine Stornopauschale ist nicht vereinbart. Ansprüche nach einer späten Absage richten sich ausschließlich nach Ziffer 6.3.
6.5. Ist ein vereinbarter Bereich aus einer vom Kunden zu vertretenden Ursache zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zugänglich, nimmt DUPLEX auf, was zugänglich ist, hält die Lücke im Erfassungsprotokoll fest und rechnet die tatsächlich erfasste Fläche ab. Ein Nachholtermin für den fehlenden Teil kommt nur aufgrund eines gesonderten Angebots zustande, das DUPLEX vor der Durchführung legt und das der Kunde ausdrücklich annimmt; ein vorab geltender Stundensatz ist nicht vereinbart. Bereits abgegoltene Leistungen werden nicht ein zweites Mal verrechnet, und ersparte Aufwendungen sind zu berücksichtigen.
7. Drohnenflüge: öffentlich-rechtliche Voraussetzungen und Wetter
7.1. Air-Leistungen setzen die zum Zeitpunkt und am Ort des konkreten Einsatzes erforderlichen Betreiberregistrierungen, Qualifikationen, Versicherungen, behördlichen Genehmigungen und gegebenenfalls Flugfreigaben voraus. Ein bloßer Adress-Geozonenhinweis ersetzt die individuelle flugbetriebliche Prüfung nicht.
7.2. Soweit eine im Buchungsprozess als erforderlich ausgewiesene Bewilligung nicht erteilt wird oder der konkrete Flug rechtlich unzulässig ist, wird der betroffene Air-Leistungsanteil nicht geschuldet. Dieser Teil wird ohne vom Kunden zu tragende Bewilligungs- oder Stornokosten aufgehoben, sofern die Nichterteilung nicht aus einer schuldhaften Falschangabe des Kunden resultiert und gesetzlich nichts anderes gilt. Andere technisch und wirtschaftlich unabhängig ausführbare Leistungsbestandteile bleiben bestehen, soweit dies vor Buchung transparent vereinbart wurde und dem Kunden zumutbar ist.
7.3. Der Betrag für das Genehmigungsmanagement wird vor Vertragsschluss transparent nach Art und Ursache ausgewiesen; eine nicht erforderliche Bewilligung wird nicht allein wegen einer Geozonen-Markierung verrechnet. Der ausgewiesene Betrag ist eine unverbindliche Schätzung einschließlich eigener Bearbeitung und allfälliger Behördengebühren; er ist keine Pauschale und kein garantierter Festpreis. Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand zu den bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Preisansätzen zuzüglich tatsächlich angefallener Behördengebühren; niedrigere Kosten werden berücksichtigt. Eine voraussichtlich beträchtliche Überschreitung der Schätzung teilt DUPLEX dem Kunden unverzüglich mit und holt vor Antragstellung dessen Zustimmung zum angepassten Betrag ein; ohne Zustimmung entfällt der betroffene Air-Leistungsanteil ohne Kosten für den Kunden. Bei endgültiger Versagung werden nicht angefallene Gebühren und die für die nicht erbrachte Air-Leistung verrechneten Entgelte gutgeschrieben bzw. zurückerstattet.
7.4. Bei ungeeignetem Wetter, unerwarteten Luftfahrtsbeschränkungen oder Gefahr für Personen bzw. Sachen schlägt DUPLEX einen kostenfreien angemessenen Ersatztermin vor, nach Möglichkeit innerhalb von fünf Werktagen. Zwingende Leistungs-, Verzugs- und Rücktrittsrechte des Kunden bleiben unberührt.
7.5. DUPLEX prüft die Luftraum- und Genehmigungslage für den konkreten Ort und Zeitpunkt nach Vertragsschluss individuell; der Geozonenhinweis im Kalkulator ist nur eine automatisierte Vorabeinschätzung. Ergibt diese Prüfung, dass eine im Kalkulator ausgewiesene Bewilligung nicht erforderlich ist, entfallen die dafür ausgewiesenen Positionen ersatzlos; bereits gezahlte Beträge werden gutgeschrieben oder erstattet. Ergibt sie, dass eine im Kalkulator nicht ausgewiesene Bewilligung erforderlich ist, teilt DUPLEX dies dem Kunden unverzüglich und jedenfalls vor Antragstellung unter Angabe von Art, Grund und Betrag mit. Der betroffene Air-Leistungsanteil steht bis zur ausdrücklichen Zustimmung des Kunden unter Vorbehalt; ohne Zustimmung entfällt er ohne Kosten für den Kunden, während die übrigen Leistungsteile bestehen bleiben, soweit sie unabhängig ausführbar und dem Kunden zumutbar sind. Eine Erhöhung des vereinbarten Entgelts ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Kunden erfolgt nicht.
8. Externe Georeferenzierung und fachliche Partner
8.1. Soweit ausdrücklich beauftragt, können geodätische Bezugspunkte durch einen im Angebot namentlich benannten befugten Fachpartner erhoben und gesondert verrechnet werden. Art und Umfang der Leistung des Partners, insbesondere ob nur Passpunkte oder auch eine Prüfung des Gesamtmodells geschuldet werden, ergeben sich ausschließlich aus der konkreten Leistungsbeschreibung.
8.2. Die Georeferenzierung mittels Referenz-/Passpunkten ist nicht gleichbedeutend mit einer Beglaubigung oder vollständigen technischen Abnahme einer gesamten Scan-Punktwolke, eines 2D-Plans oder eines BIM-Modells.
8.3. Welches Unternehmen mit dem Kunden den jeweiligen Fachteil vertraglich schuldet und dafür haftet, wird vor Vertragsschluss eindeutig ausgewiesen. Eine Übernahme des Gesamtauftrags durch DUPLEX unter Einbindung befugter Fachunternehmen kommt ausschließlich nach geprüfter Anwendung des § 32 Abs. 1 Z 9 GewO in Betracht, insbesondere bei einem wichtigen eigenen, gewerblich gedeckten Leistungsanteil. Bei einer Eigenverpflichtung von DUPLEX bleiben zwingende Regeln zur Verantwortung für Erfüllungsgehilfen unberührt.
9. Durchführung, Lieferfrist und Erfassungsprotokoll
9.1. DUPLEX führt die gewählte Vor-Ort-Aufnahme am bestätigten Termin durch und bereitet die geschuldeten Datenprodukte fachgerecht auf. Am Tag der Aufnahme stellt DUPLEX die Rechnung über die Kostenschätzung, zahlbar binnen 7 Kalendertagen ab Rechnungserhalt. Nach Abschluss der Aufbereitung erhält der Kunde eine Fertigstellungsanzeige mit der nach Ziffer 3.4 ermittelten Abrechnungsfläche; weicht diese ab, wird nach Ziffer 3.4 abgerechnet. Die vollständigen Exportdateien beziehungsweise der vereinbarte Zugang werden freigegeben, sobald beide Voraussetzungen erfüllt sind: die Daten sind fertiggestellt und die Zahlung ist vollständig eingegangen (Ziffer 14.1). Eine laufende Veröffentlichung im Web ist nur im Rahmen des Hostings nach Ziffer 11 geschuldet.
9.2. Die für die konkrete Bestellung geltende Dauer bis zur Fertigstellungsanzeige (in Werktagen ab Aufnahme) ist vor verbindlicher Bestellung produktspezifisch anzugeben und wird in der Vertragsannahme bestätigt. Die Exportbereitstellung erfolgt innerhalb von zwei Werktagen, sobald die Daten fertiggestellt und die Zahlung vollständig verbucht ist; maßgeblich ist die später eintretende der beiden Voraussetzungen. Ein anderes vertraglich ausgewiesenes Zeitfenster oder ein zwingender gesetzlicher Anspruch geht vor. Interne Standardzeiten können nur für neue Bestellungen ohne Änderung bestehender Zusagen angepasst werden.
9.3. DUPLEX übermittelt ein Erfassungsprotokoll zu Datenbasis, Gerät/Methode, Aufnahmedatum, wesentlichen Bedingungen, dokumentierten Lücken und allfälligen Ergebnissen der Qualitätskontrolle. Das Protokoll dient der Nachvollziehbarkeit und ersetzt weder eine nicht vereinbarte Genauigkeitsgarantie noch erforderliche befugte fachliche Prüfung.
9.4. Entstehen Verzögerungen, informiert DUPLEX den Kunden über Ursache und neue voraussichtliche Bereitstellung. Gesetzliche Verzugsrechte bleiben bestehen.
10. Korrekturen, Prüfung, Gewährleistung und Support
10.1. Im vereinbarten Leistungsumfang ist binnen 30 Tagen ab Bereitstellung eine zusammenhängende Korrekturanforderung zu bereits geschuldeten Inhalten (beispielsweise zulässige Ausschnittänderungen, Verpixelungen oder technisch verfügbare Formatkorrekturen) enthalten. Nicht geschuldete zusätzliche Erfassungen oder Erweiterungen werden nur nach einem gesonderten Angebot durchgeführt.
10.2. Eine freiwillig angebotene Korrekturrunde und ein Supportfenster von 30 Tagen beschränken keine gesetzlichen Gewährleistungs-, Verbesserungs-, Aktualisierungs- oder Schadenersatzrechte. Nach Ablauf des freiwilligen Supportfensters werden zusätzliche Supportleistungen nur nach vorab bestätigtem Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz von 80 € netto gegenüber Unternehmern bzw. mit Bruttopreisangabe gegenüber Verbrauchern beauftragt.
10.3. Bei Verbrauchern begründet bloßes Schweigen nach Lieferung keine Zustimmung zur Mangelfreiheit und keinen Verzicht auf Gewährleistung. Gegenüber Unternehmern kann eine gesondert wirksam vereinbarte sachgerechte Prüf- und Rügeobliegenheit in Betracht kommen; die gesetzlich anwendbaren Regeln bleiben maßgeblich.
11. Hosting und Dauerbereitstellung
11.1. Der Erstellungspreis der 360°-Tour umfasst einen Monat Hosting ab Freischaltung. Der Zugang endet nach diesem Monat. Eine kostenpflichtige Fortsetzung erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung; aus dem Inklusivmonat entsteht kein automatisch kostenpflichtiges Abonnement. Für andere gehostete Ergebnisse gilt der jeweils gewählte Hosting-Tarif. Die einmalige Erstellung der Deliverables und eine optionale laufende Hosting-Leistung sind im Bestellvorgang getrennt mit Preis, Leistungsbeginn und Kündigungsregel dargestellt.
11.2. Für weiterführendes Hosting gelten der vereinbarte Monatspreis und die Kündigung zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats. Sofern der Tarif nichts Abweichendes und gesetzlich Zulässiges vorsieht, wird es auf unbestimmte Zeit mit monatlicher Abrechnung vereinbart. Die erste Abrechnung und die Startzeit sind im Vertrag auszuweisen; der Inklusivmonat beginnt mit der für den Kunden nutzbaren Freischaltung, nicht mit Buchung oder Aufnahme.
11.3. Geschuldet ist eine branchenübliche Bereitstellung vorbehaltlich geplanter Wartung und unvermeidbarer technisch bedingter Unterbrechungen. Eine garantierte Verfügbarkeitsquote („SLA“) wird nicht vereinbart. Dies stellt keinen Ausschluss der Pflicht zur ordnungsgemäßen Bereitstellung oder der gesetzlich zwingenden Rechte bei erheblichen Störungen dar.
11.4. Preisänderungen für bestehende Verbraucherverträge bedürfen einer gesetzlichen oder wirksam vereinbarten transparenten Grundlage mit sachlichen, vom Unternehmerwillen unabhängigen Kriterien und gegebenenfalls symmetrischer Senkung.
11.5. Mit Vertragsende wird der öffentliche bzw. laufende Viewer-Zugang beendet. DUPLEX stellt, soweit für den Tarif zugesagt und technisch vorhanden, den Export der vereinbarten Daten noch 14 Kalendertage nach Wirksamwerden der Kündigung zur Verfügung; nach weiteren 30 Tagen kann die betreffende Hosting-Kopie gelöscht werden. Unabhängig davon gelten das vereinbarte einmalige Datenabrufregime, datenschutzrechtliche Löschansprüche und gesetzliche Aufbewahrungspflichten. Fristen in Backups werden in der Datenschutzerklärung getrennt geregelt.
12. Nutzungsrechte, Rohdaten und Referenzen
12.1. Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde im Umfang der rechtlich bestehenden Rechte an den vereinbarten Ergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die vereinbarten Zwecke, einschließlich der erforderlichen Weitergabe an eigene Auftraggeber, Makler, Interessenten und beauftragte Planer; technisch notwendige Bearbeitungen sind im vereinbarten Rahmen gestattet. Zwingende Rechte Dritter und Datenschutzvorschriften bleiben unberührt.
12.2. Nach der Fertigstellungsanzeige erhält der Kunde auf Anfrage eine angemessene Möglichkeit zur sachgerechten Prüfung der Leistung, etwa durch eine geschützte Vorschau, einen technischen Prüfbericht oder eine dokumentierte Stichprobe, soweit dadurch nicht bereits die vollständige entgeltliche Exportnutzung ermöglicht werden muss. Das vereinbarte Zahlungsverfahren lässt unabdingbare Leistungsverweigerungs- und Gewährleistungsrechte unberührt.
12.3. Nicht ausdrücklich mitbestellte Rohaufnahmen, Arbeitsdateien, Skripte, Zwischenergebnisse und Know-how werden nicht zur dauerhaften Überlassung geschuldet. Datenschutzrechtliche Betroffenenrechte und anderweitige zwingende Herausgabe- oder Nutzungsrechte bleiben davon unberührt.
12.4. Eine Verwendung von Objektbildern, Modellen, Adressen oder sonstigen Aufnahmen als DUPLEX-Referenz erfolgt ausschließlich aufgrund einer gesonderten, erforderlichenfalls datenschutzrechtlich tragfähigen Freigabe und unter Beachtung der Rechte abgebildeter Personen. Ein Widerruf wirkt nach den gesetzlichen Vorschriften für die Zukunft.
13. Aufbewahrung und Datenverfügbarkeit
13.1. Ohne laufendes Hosting hält DUPLEX die Rohaufnahmen und die Ergebnisdateien des Auftrags sechs Monate ab der abschließenden Bereitstellung im laufenden Betrieb vor. Innerhalb dieser Frist sind vereinbarte Korrekturen, eine erneute Bereitstellung und Nachbestellungen aus derselben Datenbasis möglich; der Kunde wird darauf hingewiesen, die gelieferten Ergebnisse innerhalb dieser Frist zu sichern.
13.2. Nach Ablauf der sechs Monate werden die unbereinigten Rohaufnahmen gelöscht. Die bereinigten Ergebnisdateien werden aus den Produktionssystemen genommen und in ein Archiv übernommen, das nicht dem laufenden Betrieb dient; es besteht kein Anspruch auf eine Bereitstellung aus diesem Archiv und keine Zusage einer ununterbrochen verfügbaren Abrufmöglichkeit. Ein späterer Abruf wird nicht zugesagt. Eine Löschung kann der Kunde jederzeit verlangen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
13.3. Steuerliche Belege, die zur Durchsetzung oder Abwehr konkreter Ansprüche notwendigen Unterlagen und gesetzliche Nachweise werden entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Pflichten gesondert vorgehalten; die vorstehende Sechsmonatsregel erfasst solche Unterlagen nicht. Die Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.
14. Zahlung und Verzug
14.1. Die Onlinebuchung verlangt keine Zahlung im Bestellvorgang und keine Kartenautorisierung. Am Tag der Aufnahme stellt DUPLEX die Rechnung über die Kostenschätzung, zahlbar binnen 7 Kalendertagen ab Rechnungserhalt. Weicht die Abrechnungsfläche nach Ziffer 3.4 ab, wird die Differenz in beide Richtungen abgerechnet; eine Nachforderung ist binnen 7 Kalendertagen ab Rechnungserhalt zahlbar, ein Guthaben wird erstattet. Die vollständigen Exportdateien beziehungsweise der gebuchte Erstzugang werden binnen zwei Werktagen freigeschaltet, sobald die Daten fertiggestellt und die Zahlung vollständig eingegangen ist. Diese Zahlungsabfolge wird vor der verbindlichen Bestellung ausdrücklich angezeigt. Bei einem wirksamen gesetzlichen Rücktritt eines Verbrauchers aus einem gesondert gelegten Angebot gelten die Rückzahlungs- und Wertersatzregelungen des FAGG, insbesondere § 16 FAGG. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
14.2. Gezahlt wird per Rechnung: entweder durch Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto oder über den in der Rechnung enthaltenen Stripe-Zahlungslink. DUPLEX ist nicht Vertragspartner des Zahlungsdienstleisters für eigene Waren-/Leistungslieferungen; für die Bearbeitung der Zahlung gelten die Datenschutzhinweise.
14.3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen. Mahn- und Betreibungskosten werden Verbrauchern nur soweit gesondert ausgewiesen, notwendig und angemessen sowie gesetzlich zulässig verrechnet; gegenüber Unternehmern gelten die einschlägigen unternehmensrechtlichen Bestimmungen.
14.4. Eine etwaige umsatzsteuerliche Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hängt von der steuerlichen Qualifikation und insbesondere bei grundstücksbezogenen Leistungen vom konkreten Leistungsort ab. Die Rechnung wird entsprechend den jeweils anwendbaren nationalen Vorschriften ausgestellt; eine pauschale Reverse-Charge-Zusage für alle EU-Auslandsaufträge erfolgt nicht.
15. Haftung und höhere Gewalt
15.1. DUPLEX haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Unbeschränkt bleiben insbesondere Ansprüche wegen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie sonstige gesetzlich unabdingbare Haftungen.
15.2. Die Verwendung eines ausdrücklich als nicht maßhaltig beschriebenen rein visuellen Dokumentationsprodukts als technische Planungsgrundlage erfolgt außerhalb des vereinbarten Zwecks. Dies lässt die Haftung für unzutreffende eigene Angaben, ausdrückliche Zusagen oder schuldhafte Pflichtverletzungen unberührt.
15.3. Höhere Gewalt und unverschuldete erhebliche behördliche Hindernisse werden unverzüglich angezeigt; die Parteien bemühen sich um zumutbare Ersatztermine. Eine pauschale Aufhebung sämtlicher gesetzlicher Schadenersatz-, Auflösungs- oder Rücktrittsrechte ist damit nicht verbunden.
15.4. Für Verträge mit Unternehmern kann eine speziell auf die konkrete Versicherung und den wirtschaftlich vorhersehbaren Schaden abgestimmte Haftungsregel individuell vereinbart werden. Diese AGB enthalten vorläufig keine pauschale betragsmäßige Haftungsobergrenze; insbesondere bleiben die gesetzlich unabdingbaren Ansprüche unberührt.
16. Rücktrittsrecht von Verbrauchern
16.1. Verbrauchern steht bei den gesetzlichen Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrags grundsätzlich ein Rücktrittsrecht binnen 14 Tagen ab Vertragsschluss zu; dessen Einzelheiten, das Muster-Rücktrittsformular und die elektronische Rücktrittsfunktion stehen unter „Widerruf“ im Fuß jeder Seite (duplex.immo/widerruf) und sind damit schon vor der Bestellung erreichbar.
16.2. Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass eine Dienstleistung vor Fristablauf beginnt, und nimmt er den gesetzlich vorgesehenen Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung zur Kenntnis, ergeben sich die Rechtsfolgen aus §§ 10, 16 und 18 FAGG. Bis zur vollständigen Erfüllung ist ein gesetzlicher Rücktritt nicht allein wegen Beginns der Aufnahme ausgeschlossen.
16.3. Die Website stellt während des bestehenden gesetzlichen Rechts auch eine elektronische Rücktrittsfunktion gemäß § 13a FAGG bereit. Die gesetzlich vorgesehenen anderen Rücktrittsmöglichkeiten bleiben erhalten.
16.4. Für eigenständige Verträge über sofort bereitgestellte digitale Inhalte kann § 18 Abs 1 Z 11 FAGG unter dessen besonderen Voraussetzungen gelten. Dies wird nicht pauschal auf Verträge über persönliche Aufnahmen/Erfassungen erstreckt.
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
17.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen, soweit dadurch zwingende Verbraucherrechte, insbesondere nach der Rom-I-Verordnung, nicht eingeschränkt werden.
17.2. Für Unternehmer wird, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen Gerichte in Wien vereinbart. Für Verbraucher gelten ausschließlich die nach zwingendem Recht zulässigen Gerichtsstände, insbesondere die einschlägigen Regelungen der Brüssel-Ia-Verordnung.
17.3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, gelten die gesetzlichen Regelungen; eine geltungserhaltende Reduktion gesetzlich unzulässiger Verbraucher-AGB wird nicht behauptet.